Satzung

Satzung

Satzung als PDF

– Jagdgebrauchshundverein Roemryke Berge e. V. Solingen –

– Mitglied des Jagdgebrauchshundeverbandes e. V. –

Präambel

Zur Sicherstellung der waidgerechten und tierschutzkonformen Jagdausübung im Sinne der jagdlichen Vorschriften, gehört die Verwendung brauchbarer Jagdhunde. Bei der Arbeit vor und nach dem Schuß gewährleisten brauchbare Jagdhunde die Ziele der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes.
Diesen Zielen hat sich der Jagdgebrauchshundverein Roemryke Berge e.V. seit der Gründung verpflichtet, bildet daher Jagdhundeführer aus um der Jägerschaft brauchbare Hunde an die Hand zu geben. Ebenso werden Jagdhundeprüfungen abgehalten um das erforderliche Niveau der Jagdhundearbeit zu gewährleisten.

Artikel 1
– Name, Sitz und Geschäftsjahr –
  1. Der Jagdgebrauchshundverein führt den Namen Jagdgebrauchshundverein Roemryke Berge e. V. Solingen. Er wird im folgenden kurz Jagdgebrauchshundverein oder abgekürzt auch nur – JGV – genannt und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Solingen eingetragen
  2. Sitz des Jagdgebrauchshundvereins ist Solingen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im Jagdgebrauchshundverband (JGHV) und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung und Ordnungen des JGHV in der jeweiligen gültigen Fassung veröffentlich unter www.jghv.de
Artikel 2
– Aufgaben und Ziele –
    1. Aufgaben und Ziele des Vereins sind:
      1. Förderung des Jagdgebrauchshundewesen durch die Aus- und Weiterbildung der Vereinsmitglieder.
      2. Förderung des Jagdgebrauchshundewesens durch die Aus- und Fortbildung der Jagdgebrauchshunde.
      3. Beratung und Betreuung der Vereinsmitglieder in allgemeinen Angelegenheiten der Jagdgebrauchshunde.
      4. Insbesondere die Ausrichtung und auch die Durchführung von Anlage- und Verbandsprüfungen für Jagdgebrauchshunde nach den jeweils geltenden Regeln und den besonderen Bestimmungen des Jagdgebrauchshundverbandes e. V., auch die Ausrichtung von Bringtreue- und Brauchbarkeitsprüfungen. Als Mitglied des Jagdgebrauchshundverbandes sind selbstverständlich dazu auch die entsprechenden Rahmenbedingungen und die Prüfungsordnung des JGHV durch den JGV selbst zu beachten.
      5. Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Jagdgebrauchhundewesen im allgemeinen und besonders unter der Vorstellung, daß ohne brauchbaren Jagdhund eine waidgerechte Jagdausübung nicht möglich ist.
        Der Verein fördert damit auch die sich aus dem Jagd- und Tierschutzgesetz ergebene Aufträge.
    1. Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Vereins ist ausgeschlossen. Der Verein verhält sich in politischen und religiösen Fragen neutral
    2. Gemeinnützigkeit und Auflösung dieses Vereins:
      1. Die Durchführung der Abs. 1 bezeichneten Aufgaben und Ziele des Vereins dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken aber nicht im Sinne des Abschnittes – Steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordnung.
      2. Der Verein ist selbstlos tätig: der JGV verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke.
      3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
      4. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
        Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Liquidatoren für den JGV. Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Restvermögen darf nur zu jagd-kynologischen Zwecken oder für den Verein für Stiftung zum Schutz von Tier- u. Natur Solingen e.V. verwendet werden.
Artikel 3
– Mitgliedschaft –

Der Verein hat ordentliche und Ehrenmitglieder.

      1. Ordentliches Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden, der grundsätzlich Interesse am Jagdgebrauchshundewesen hat, oder im Besitz eines Jagdgebrauchshundes ist oder auch nur einen entsprechenden Hund führt, dessen Eigentümer er nicht ist.
      2. Vor der Aufnahme erhält das neue Mitglied je eine Satzung des JGV und des JGHV.
      3. Die Ehrenmitgliedschaft wird für besondere Verdienste um das Jagdgebrauchshundewesen und für langjährige Mitglieder ab dem 80. Lebensjahr durch den Vorstand verliehen, jedoch hat die Ernennung durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit, haben aber die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder des JGV.
      4. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag hin. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitgliedes. Zwecks Aufnahme hat jedes Mitglied eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages wird die Satzung des Vereins, sowie die Satzungen und Ordnungen des JGHV (und Dachverband) anerkannt.
Artikel 4
– Rechte und Pflichten der Mitglieder –

Alle stimmberechtigte Mitglieder haben die gleichen Rechte und sind verpflichtet:

        1. die anerkannten Grundsätze des Jagdgebrauchshundewesens zu wahren und die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutze des Jagdgebrauchshundes uneingeschränkt zu achten,
        2. den Verein und dessen jeweiligen Vorstand bei der Durchführung dieser Grundsätze (siehe dazu auch Art. 2 dieser Satzung ) in jeder Weise zu unterstützen,
        3. die ihnen vom Verein übertragenen und von ihnen angenommenen Ehrenämter gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen oder auch für den JGV zu verwalten,
        4. die gemeinnützigen Ziele und die Belange des Vereins und des JGHV zu fördern, allen Schaden von ihnen abzuhalten und insbesondere alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins und dessen Mitglieder in der Öffentlichkeit schadet,
        5. die Beiträge satzungsgemäß an den JGV zu entrichten, möglichst durch Bankeinzugsverfahren, ( EDV )
        6. alle Vereinsmitglieder haben in der Jahreshauptversammlung des JGV Sitz und Stimme. Im Verhinderungsfall kann sich ein Mitglied durch ein ordentliches Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein anwesendes Mitglied des JGV kann nur eine Vertretung übernehmen.
          Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, bis vier Wochen vor Beginn der Jahreshauptversammlung schriftliche Anträge zur Tagesordnung an den Vorstand des JGV ( über die Geschäftsstelle ) zu richten.

Artikel 5
-Erlöschen der Mitgliedschaft –

Die JGV-Mitgliedschaft erlischt:

      1. durch Tod,
      2. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden kann – die Erklärung muß schriftlich bis zum 30. September eines Jahres beim Vorstand des Vereins eingegangen sein – Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Anspruch auf das Vereinsvermögen des JGV nicht zu,
      3. durch Ausschluß aus dem JGV. Der Ausschluß kann erfolgen:
        1. wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein gem. Art. 4 dieser Satzung nicht nachkommt.
        2. wenn es gegen die anerkannten Grundsätze des Jagdgebrauchshundewesens und gegen die Rüdemännerehre verstößt oder sich einer unehrenhaften Handlung schuldig macht.
        3. wenn es seine Verpflichtung gegenüber der Vereinskasse durch pünktliche Zahlung des Jahresbeitrages an den JGV nicht einhällt.
        4. wenn es den Aufnahmevoraussetzungen als JGV-Mitglied nicht mehr entspricht.

        Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand des Vereins.
        Eine derartige Vorstandsentscheidung ist dann endgültig.
        Dem Auszuschließenden ist das rechtliche Gehör zum Ausschlußantrag binnen einer Frist von 10 Tagen zu gewähren. Der Vorstand teilt dem Mitglied den Ausschluß durch Zustellung mit.

Artikel 6
– Vorstand des Vereins –
      1. Der Vorstand des Jagdgebrauchshundvereins besteht aus dem geschäftlichen Vorstand.Dieser besteht wiederum aus:
        1. dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden,
        2. dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden,
        3. dem Schriftführer / der Schriftführerin,
        4. dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin,

        Der geschäftliche Vorstand wählt den stellvertretenden Schriftführer / Schriftführerin, stellvertretenden Schatzmeister / Schatzmeisterin und nach Bedarf 1 – 3 Beisitzer.

        1. Vorsitzender/in, 1. Schriftführer/in und 1. Schatzmeister/in werden ins Vereinsregister eingetragen.

      2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muß.
Artikel 7
– Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes –

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Jagdgebrauchshundverein Roemryke Berge e. V. Er beruft jährlich eine Hauptversammlung und nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen ein.

Zu den Versammlungen sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail – mit einer Frist von 14 Tagen – zu laden. Diese Frist beginnt mit der Aufgabe der Versendung als Briefpost oder E-Mail Nachricht.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung des JGV ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie für dringlich erachtet oder mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich fordert.

Der Vorstand erledigt alle Aufgaben und führt außerdem die Beschlüsse durch, die nicht der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung des JGV vorbehalten sind.

Im Einzelfall kann dem Vorstand durch Beschluß der Hauptversammlung auch die Wahrnehmung besonderer Aufgaben für den JGV übertragen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet Für die Sitzungen und Versammlungen ist der Schriftfüher/in der Protokollführer. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und auf der nächsten Versammlung des JGV zur Einsicht vorzulegen bez. als Vortrag darzubringen.

Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins, zieht die Jahresbeiträge von den Mitgliedern des JGV ein und legt der Hauptversammlung einen Jahresbericht vor. Die Abrechnung ist durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen, die über das Ergebnis ihrer Prüfung der Hauptversammlung des JGV Bericht zu erstatten haben.

Artikel 8
– Aufgaben der Mitgliederversammlung –

Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung des JGV sind:

        1. Entgegennahme des Jahresbericht,
        2. Genehmigung des Jahresberichtes,
        3. Entgegennahme der Jahresabrechnung,
        4. Genehmigung der Jahresabrechnung,
        5. Entlastung des Vorstandes,
        6. Wahl des Vorstandes,
        7. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
        8. Festsetzung und Änderung des Jahresbeitrages,
        9. Ernennung und Ehrungen von Ehrenmitgliedern,
        10. Änderung und Ergänzung der Satzung,
        11. Behandlung von Mitgliedranträgen,
        12. Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitglieder-Hauptversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres stattzufinden. Das Kalenderjahr gilt als das jeweilige Geschäftsjahr des Jagdgebrauchhundvereins.

Aufgaben einer außerordentlichenn Mitgliederversammlung sind Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Erledigung wegen ihrer Dringlichkeit nicht bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung des Vereins aufgehoben werden können.

Artikel 9
– Wahlen und Abstimmungen –
      1. Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern des JGV.
      2. Gewählt wird für jeweils vier Jahre.
        Sofern kein Widerspruch von mindestens 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erfolgt, können die Wahlen durch Zuruf erfolgen.
        Falls es von mindestens 1/5 der anwesenden stimmberechtigten gefordert wird, muß schriftlich per Stimmzettel abgestimmt werden.
        Der gewählte Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand für den JGV gewählt ist.
        Rechnungsprüfer werden jeweils für ein Jahr gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
      3. In allen Gremien genügt die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, sofern nicht in der Satzung des JGV etwas anderes bestimmt ist.
        Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
        Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
      4. Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit wählt der Vorstand einen Ersatzmann, der bis zur Hauptversammlung im Amt bleibt, in der turnusmäßig der Gesamtvorstand gewählt wird.
      5. Stehen für die einzelnen Ehrenämter des JGV mehrer Kandidaten zur Wahl, so sind diejenigen gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen.
Artikel 10
– Beiträge der Vereinsmitglieder –
      1. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Mitgliederbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres, d.h. am 01. Januar fällig , und sollen bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres unaufgefordert beim Schatzmeister eingegangen sein.
        Solange der fällige Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt ist, ruht das Stimmrecht in dem JGV.
      2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung für den JGV befreit.
      3. Zwecks Vereinfachung der Kassengeschäfte des Vereins wird den Mitgliedern ausdrücklich empfohlen, den jeweiligen Jahresbeitrag durch Bankeinzugsverfahren über die EDV einziehen zu lassen.
Artikel 11
– Änderung der Satzung –

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern.

Artikel 12
– Erfüllungsort und Gerichtsstand –
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vereinsangelegenheiten aller Art ist das Amtsgericht in Solingen.

Diese Satzung ist eine Überarbeitung der Gründersatzung vom 08.11.1950, und deren Ergänzungen vom 29.03.1977, 23.03.1982, 29.03.1994 und 25.03.2003

Neufassung der Satzung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.03.2013.
gez.:
Wiemann
1. Vorsitzender